§ Auszüge zu Schiedsgutachterklauseln §

 

Die Schiedsgutachterklausel ist nach OLG Köln, Beschluss vom 24.04.2008, 15 W 15/08 gegenüber Ihnen als privater Bauherr unwirksam, da staatlicher Rechtsschutz ausgeschlossen wird.

 

 

Die Klausel ist sachlich wie rechtlich nicht gerechtfertigt, weil bei einem Hausbau zahlreiche Gewerke zur Ausführung kommen und mit Mängeln behaftet sein können, für die ein Sachverständiger für Fertigteilbauten in Holzrahmenbauweise nicht den notwendigen Sachverstand hat. Die Klausel ist daher unangemessen und nach § 307 Abs.1 S. 1 BGB unwirksam,

LG Koblenz Urt. v. 03.07.2012-1 O 141/12

 

 

In einem Vertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Einfamilienhauses zu einem Festpreis ist die formularmäßige Vereinbarung einer obligatorischen Schiedsgutachterklausel wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam (OLG Köln, Beschl. v. 7. 2. 1992 - 19 W 54/91).

 

 

Der Bundesgerichtshof hat sich in mehreren Entscheidungen mit der Frage auseinander zu setzen gehabt, ob Schiedsgutachterklauseln in Fertighausverträgen mit einem privaten Bauherrn zulässig sind. Der BGH hat sich bereits im Jahre 1992 (Urteil vom 10.10.1991, Aktenzeichen VII ZR 2/91) auf den Standpunkt gestellt, dass eine solche Klausel jedenfalls in einem Vertrag über ein Fertighaus, soweit es formularmäßig vorformuliert ist, unwirksam ist. Denn durch eine solche Klausel wird der Erwerber in der Erhebung von Einwendungen unzulässig beschränkt.

 

 

Eine in einem vom Bauträger in einem formularmäßigen Kaufvertrag über die Errichtung eines Hauses mit einem Verbraucher verwendete Schiedsgutachterklausel, nach der Meinungsverschiedenheiten über Qualitäts- und Baumängel durch einen von der zuständigen Industrie- und Handelskammer benannten Sachverständigen auf Antrag der Parteien für die Parteien verbindlich geregelt werden sollen (§§ 317, 319 BGB), ist gemäß § 307 BGB unwirksam.

 

 

Wir haben solch eine Klausel, in unserem Vertrag gehabt und haben uns blind darauf eingelassen.

 

Dazu mehr in der Rubrik " DAS GUTACHTEN".

 

 

Quelle Internet.